Neuregelung zu § 192 SGB V ??? Änderung des § 46?? GKV-FWQG
Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer ... mehr..