Nachgehender Leistungsanspruch in KV bei Arbeitslosigkeit
§ 19 Abs. 2 SGB V ist zu beachten.
Diese Vorschrift hat NICHTS gegen Wiederholungen.
Dies geht also jeweils bis zu einem Monat (kein Tag mehr als exakt 1 Monat).
Nur ein kleiner Hinweis.
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